Nach der Strafprozessordnung kann der Anzeigeerstatter gegen die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt
einlegen. Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht dem Anzeigeerstatter die Möglichkeit
des Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht zu. Im Klageerzwingungsverfahren hat
der Antragsteller – neben anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen – die Einhaltung der zweiwöchigen
Beschwerdefrist darzulegen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seinem
Klageerzwingungsantrag mitgeteilt, dass ihm die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
am 11.09.2003 zugestellt worden sei und er daraufhin „unter dem 14.09.2003„ Beschwerde eingelegt
habe. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit diesem
Vorbringen die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht ausreichend dargelegt habe.
Die im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat entschieden, dass diese Auffassung des Oberlandesgerichts unter keinem
denkbaren Aspekt mehr vertretbar und daher willkürlich ist. Es genügt, wenn nach Abfassung
der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine hinreichend lange Zeit
verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die
Beschwerde fristgerecht eingegangen war. Unter Zugrundelegung der Angaben im Klageerzwingungsantrag
lief die Beschwerdefrist am 25. September 2003 ab. Das am 14.09.2003 verfasste
Beschwerdeschreiben hatte mithin elf Tage Postlaufzeit, um bei der Generalstaatsanwaltschaft
rechtzeitig einzugehen. Dies genügt, um die Einhaltung der Beschwerdefrist darzulegen.
Nr. 35/2006 vom 10. Mai 2006
Beschluss vom 27. April 2006
2 BvR 430/04