BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung der sofortigen Freilassung

Der Beschwerdeführer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg im Jahr 2002 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig. Nachdem der Bf
Revision eingelegt hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest und gewährte mit
Beschluss vom 19. Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über die
Revision ist bisher nicht entschieden. Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte
den Antrag ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin Gültigkeit habe. Die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen
Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bf wurde vom Oberlandesgericht verworfen.

Der Bf war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Haftentlassung des
Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gegenstandslos geworden. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht vorgesehenes) ?Wiederaufleben? des
Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.

Beschluss vom 18. August 2005 ? 2 BvR 1357/05 ?
Karlsruhe, den 19. August 2005