Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Untersuchungsgefangenen, der sich seit zweieinhalb Jahren in
Untersuchungshaft befindet, gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft war erfolgreich. Die
2. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) und
des Landgerichts (LG) auf, da sie den Bf in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Die Sache wurde an
das OLG zurück verwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht angeführten
Gesichtspunkte über die Frage der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) befindet sich seit dem 5. August 2002 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom
1. Dezember 2003 verurteilte ihn das LG unter anderem wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Menschenhandels
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Neben dem Bf wurden
fünf Mitangeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil legten der Bf, die Staatsanwaltschaft
und zwei der Nebenklägerinnen Revision ein. Das LG stellte ihre Revisionsbegründungen teilweise erst
nach eineinhalb bzw. zweieinhalb Monaten der jeweiligen Gegenpartei zu. Nach Übersendung der Akten
durch die Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt leitete dieser die Akten vier Monate später
mit einer Stellungnahme an den Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Der BGH bestimmte drei Wochen
später, am 22. Dezember 2004, Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der zwei Nebenklägerinnen
sowie der Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das LG den Antrag des Bf auf Außervollzugsetzung des
Haftbefehls zurück. Das OLG verwarf seine hiergegen gerichtete Beschwerde. Die Vb hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen die angemessene Beschleunigung
des Strafverfahrens. Das Beschleunigungsgebot gilt auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils
und ist bei der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten.
Das OLG hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Umstände vorliegen, die den Schluss auf
eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung nahe legen. Zu berücksichtigen
ist hier zum einen die verzögerte Zustellung der Revisionsbegründungen. Hinzu tritt die unter
Berücksichtigung der konkreten Bearbeitungsfristen für die Absetzung des Urteils, die Erstellung der
Revisionsbegründungen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des revisionsrechtlichen
Prüfungsumfangs nicht nachvollziehbare lange Bearbeitungsdauer durch den Generalbundesanwalt. Zu
berücksichtigen ist schließlich die weiträumige Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung durch den
BGH. Mit diesen, sich zumindest auf sieben Monate summierenden Verzögerungen des Rechtsmittelverfahrens
setzt sich das OLG nicht hinreichend auseinander. Es gibt an Stelle der gebotenen Einzelfallanalyse
nur blankettartige Argumentationsmuster ab.
Darüber hinaus hat das OLG maßgebliche Abwägungsgrundsätze nicht beachtet. Die verhängte Freiheitsstrafe
kann nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen.
In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer
an. Diese kann etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen
oder dem Verhalten der Verteidigung abhängen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende
Straferwartung können aber bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungen
nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft
herangezogen werden.
Auch die Erwägung des OLG, dass der Bf mit Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Strafe zu erwarten
habe, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ungeachtet der Frage, ob eine solche
Prognose im Rechtsmittelverfahren überhaupt angestellt werden kann, fehlt es auch hier an einer
hinreichenden Begründung durch das OLG. Allein der Umstand, dass der BGH nur hinsichtlich der Revisionen
der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, nicht aber des Bf, Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt hat, rechtfertigt noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Revision.
Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –
Karlsruhe, den 4. März 2005