Der seit 1998 inhaftierte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dadurch verlor er einen fünf Jahre lang innegehabten
Arbeitsplatz. Die Verlegung wurde damit begründet, dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, nachdem ihm die Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine
entzogen worden war, nicht eingeschritten seien, als dieser unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe. Dies begründe Zweifel an der
notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung waren erfolglos.
Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG fest. Die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen könne für diesen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da
alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen würden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich, wenn der Wechsel der
Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden sei. § 85 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ermögliche die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Anstalt
nur für den Fall, dass dessen Verhalten eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder -ordnung begründe, der in dieser Justizvollzugsanstalt nicht angemessen begegnet werden
könne. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, sei dagegen weder vom Wortlaut noch vom Sinn
und Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.
Beschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1651/03 –
Karlsruhe, den 19. Oktober 2005