BVerfG: Erfolgreiche Vb gegen erneute strafgerichtliche Verurteilung bei fortwährender Kindesentziehung

Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahre 1995 geborenen Tochter.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind wurde der Mutter, seiner
früheren Ehefrau, übertragen. Im Jahr 2001 reiste das Mädchen mit dem
Einverständnis seiner Mutter zu Verwandten des Beschwerdeführers nach
Algerien, wo sie sich seither aufhält. Alle Versuche der Mutter, ihre
Tochter wieder nach Deutschland zu holen, scheiterten daran, dass für
die Ausreise nach algerischem Recht ein notariell beurkundetes
Einverständnis des Vaters notwendig ist. Dieses hat der Beschwerdeführer
von Anfang an verweigert. Infolge dieser Weigerung wurde er zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch nach
Rechtskraft dieser Verurteilung weigerte sich der Beschwerdeführer, das
Einverständnis zu erteilen. Daraufhin wurde er erneut wegen
Kindesentziehung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von nunmehr drei
Jahren verurteilt. Dabei nahm das Gericht an, die erste Verurteilung
entfalte Zäsurwirkung im Hinblick auf das Dauerdelikt der Kindesentziehung, so dass es sich bei der nach der ersten Verurteilung
weiter verweigerten Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur
Ausreise seines Kindes aus Algerien um eine neue Tat der

Kindesentziehung handele.

Die gegen seine zweite strafgerichtliche Verurteilung gerichtete
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg. Die 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des
Landgerichts auf, da die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers, die
an die Nichtabgabe der notariellen Zustimmungserklärung zur Ausreise
seiner Tochter anknüpft, in mehrfacher Hinsicht das Schuldprinzip
verletze.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der
Beschwerdeführer durch das weitere Unterlassen der Abgabe der
notariellen Zustimmungserklärung überhaupt erneut schuldhaft Unrecht
verwirklicht hat. Es hat nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer
angesichts der Einmaligkeit der von ihm geforderten Leistung – Abgabe
der notariellen Zustimmungserklärung zur Ausreise seiner Tochter – durch
die bloße Fortsetzung seines Nichthandelns ein erneut rechtlich
verbotenes Verhalten gezeigt hat, das eigenständiger Sanktionierung
zugänglich ist.

Das Gericht hat – sollte der Beschwerdeführer erneut schuldhaft Unrecht
verwirklicht haben – auch nicht den Schuldumfang der von ihm
angenommenen zweiten im Verhältnis zur ersten Tat erörtert. Dass der
Staat durch einen bloßen nicht näher begründeten Verweis auf die
dogmatische Figur der „Zäsurwirkung„ einer vorausgegangenen Verurteilung
selbst die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen einer vermeintlich
neuen Tat schafft, stellt einen offensichtlichen Verstoß gegen das
Schuldprinzip dar: Nicht die individuelle Schuld ist in einem solchen
Falle Grund der Bestrafung und Grundlage der Strafzumessung, sondern die
von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der Strafverfolgung, die
zur Konstruktion von Zäsurwirkungen führt. Die Strafbarkeit hängt nicht
von den abstrakt-generellen Normen des Strafrechts, sondern von der
konkreten Organisation der Gerichte ab, die die Voraussetzungen der
Strafbarkeit selbst gestalten. Eine solche Rechtsanwendung birgt die
Gefahr, den Beschuldigten als bloßes Objekt der Strafverfolgungsbehörden
zu behandeln.

Selbst bei Annahme einer neuen schuldhaft verwirklichten Tat hätte das
Gericht sich damit auseinandersetzen müssen, ob eine erneute
Verurteilung sich nicht von der Bestimmung der Strafe löst, gerechter
Schuldausgleich zu sein. Einer vom individuellen Schuldgehalt der Tat
absehenden Verurteilung des Beschwerdeführers käme lediglich eine mit
dem Schuldprinzip nicht zu vereinbarende Beugewirkung zu. Der
Beschwerdeführer wird dann nicht entsprechend dem Maß seiner
individuellen Schuld, sondern wegen seines gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden gezeigten Ungehorsams mit Strafen belegt, deren
Ende nicht absehbar ist. Ungehorsam ist einem rechtsstaatlichen
Strafrecht als Strafgrund fremd.

Pressemitteilung Nr. 7/2007 vom 25. Januar 2007

Zum Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 1895/05 –