BVerfG: Erfolglose Vb gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten

Am 9. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer
wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten in drei Fällen in der Zeit
zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006 gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG
a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1, Art. 7
Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 zu Geldbußen in Höhe von
insgesamt 210,– €. Bis zum 1. April 2007 waren die zulässigen
Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85
geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten
wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG in Verbindung mit § 22
Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom
11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 die VO (EWG) Nr.
3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere
Verordnung in Leere ging. Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8
FPersG um Abs. 3 ergänzt.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a., die
Anwendung des § 8 Abs. 3 FPersG verstoße gegen das Rückwirkungsgebot
gem. Art. 103 Abs. 2 GG, weil die Norm die während eines
Zwischenzeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu ahndenden
Taten mache. In der Zeit vom 11. April bis 14. Juli 2007 wäre sein
Verhalten straflos gewesen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot
gem. Art. 103 Abs. 2 GG durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG
liegt nicht vor. Ist eine Tat nach ihrer Begehung nur vorübergehend
nicht mit Strafe bedroht, wird dieser Umstand nicht vom
Rückwirkungsverbot erfasst. Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass
jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch
nicht in Kraft war. Die Ergänzung des § 8 FPersG um den Abs. 3§ bewirkt
aber nur, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11. April und dem 13.
Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem
Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen wird. Sie lässt
damit sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes
gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert, weil
sie weder eine Strafschärfung noch eine Strafbegründung enthält.

Pressemitteilung Nr. 86/2008 vom 9. Oktober 2008

Beschluss vom 18. September 2008 – 2 BvR 1817/08 –