Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2006 wegen des
Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln sowie der räuberischen Erpressung in
Untersuchungshaft. Im Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage
zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf
Angeklagten begann im Dezember 2006 und erstreckte sich bis Juni 2007
über insgesamt 15 Verhandlungstage. Für den Zeitraum von Juli bis
November 2007 wurden zehn weitere Termine festgelegt. Eine
Haftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dieser unter anderem mit
einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes begründete, war
erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass
zwischenzeitlich gerichtsorganisatorische Maßnahme ergriffen worden
seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung zu tragen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der
Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden
Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert habe. Im Hinblick
auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin,
dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob
die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu
einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt
führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren
angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in dem
Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die
Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf
Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde
Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher
an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die
Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden.