Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen liegt vor, wenn der
Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und
dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich
empfunden wird. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im
Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer
ausübt, können nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer
und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen
Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des
dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe
oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im
Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche
Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden diese
Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren
Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch innerorts
ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es
hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten
einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in
Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des
Sicherheitsabstandes – vorliegt.
Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht verkannt. Die angegriffene
Entscheidung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Pressemitteilung Nr. 47/2007 vom 17. April 2007
Zum Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 –