BVerfG: Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, dessen Hauptverhandlung wegen des gesetzlichen Mutterschutzes
der beisitzenden Richterin auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, gegen die Aufrechterhaltung
des (bereits außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Lassen sich Strafverfahren, in denen
ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der
Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – vor allem in personeller Hinsicht – nicht nachkommt, habe das
unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und gewerbsmäßiger Veranstaltung unerlaubter
Glücksspiele angeklagt. Er befand sich deshalb seit September 2003 in Untersuchungshaft. Nach
Beginn der Hauptverhandlung im September 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen eine
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro sowie gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Der Beschwerdeführer
kam auf freien Fuß. Nach 44 Verhandlungstagen setzte das Landgericht die Hauptverhandlung
gegen den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses
im Juni 2005 auf unbestimmte Zeit aus, da das Verfahren bis zum Beginn des
gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin nicht mehr zu Ende geführt werden könne.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte das Oberlandesgericht den Haftbefehl und den Verschonungsbeschluss
im September 2005 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass die Meldeauflage entfalle.
Die Aussetzung des Verfahrens beruhe nicht auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots,
sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass das Verfahren bis zu dem bevorstehenden
Beginn des Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr habe beendet werden können. Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Bei der Prüfung der Frage, ob ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, ist – ebenso
wie beim vollstreckten Haftbefehl – eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch
und dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Denn auch wenn die Untersuchungshaft
nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine
erhebliche Belastung darstellen. Das Oberlandesgericht hat in die erforderliche Abwägung nicht alle relevanten
Gesichtspunkte einbezogen sowie Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers
verkannt.

So hat das Oberlandesgericht die Hintergründe der Aussetzungsentscheidung nicht aufgeklärt. Es hat
nicht festgestellt, warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters nicht in Betracht kam und weshalb der
Abbruch der Hauptverhandlung – nach immerhin 44 Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch
durch einen überobligationsmäßigen Einsatz der Richterbank, etwa durch zusätzliche Verhandlungstermine
in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende (samstags), vor dem Eintritt der
Beisitzerin in den Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte. Der inhaftierte Beschuldigte hat es
nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden
kann, weil familiär bedingte personelle Veränderungen auf der Richterbank mit einer ordnungsgemäßen
Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen kollidieren. Es handelt sich insoweit weder um einen
unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis. Jede andere Beurteilung ist mit der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit unvereinbar. Dies gilt auf Grund der mit
der Existenz des Haftbefehls verbundenen Belastungen und Beschränkungen der persönlichen Freiheit
auch dann, wenn der Haftbefehl – wie hier – bereits außer Vollzug gesetzt ist.
Zudem besteht für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
werde im Februar 2006 neu beginnen, keine tragfähige Grundlage. Der Vorsitzende der für die
Hauptverhandlung zuständigen Strafkammer hat in seiner Stellungnahme lediglich erklärt, dass derzeit
nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sache vor Februar 2006 verhandelt werden könne.
Von einem Verfahrensbeginn im Februar 2006 ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Zudem hat der
Vorsitzende seine Aussage ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine neuen Haftsachen bei
der Kammer eingehen. Da die Kammer nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts jedoch
nicht mit einer Entlastung rechnen kann, besteht kein Grund für die Annahme, die Kammer werde vom
Eingang neuer Haftsachen verschont bleiben. Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung des Verfahrens
gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung nicht
mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen. Die
Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der
Staat kann sich dem Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet,
wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen.
Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener
Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen
auch immer – nicht nachkommt, hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge.
Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz
der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit
den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, die im Falle einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen.

Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht hinreichend
Rechnung. Denn schon die Existenz des Haftbefehls begründet neben der Beschränkung der Freizügigkeit
und den mit der Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteile eine erhebliche Belastung,
die dem Beschwerdeführer angesichts der völligen Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht
weiter zugemutet werden kann.

Pressemitteilung Nr. 120/2005 vom 8. Dezember 2005

Beschluss vom 29. November 2005

2 BvR 1737/05