Für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Revisionsrüge, mit der geltend
gemacht wird, das Tatgericht habe im Urteil den Inhalt einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen
Urkunde verwertet (§ 261 StPO), verlangt das Revisionsgericht regelmäßig den Vortrag, dass der
Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung
eingeführt worden ist. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Sachverhalt:
Das Landgericht verurteilte die drei Beschwerdeführer (Bf) wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision rügten die Bf unter anderem,
dass das Gericht im Urteil Listen mit Verbindungsdaten zahlreicher zwischen ihnen geführter Telefonate
verwendet habe, die weder durch Verlesung noch in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt
worden seien. Insbesondere seien sie auch nicht im Wege der Vernehmung des sachverständigen Zeugen
S. von der Mobilfunk-GmbH zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Denn der
Zeuge sei lediglich zu technischen Details befragt worden. Damit habe das Gericht § 261 StPO verletzt.
Der BGH verwarf die Revisionen der Bf. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Rüge
einer Verletzung des § 261 StPO unzulässig sei, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht genüge. Die Bf hätten die Verfahrenstatsache verschwiegen, dass der sachverständige
Zeuge S. vom Kammervorsitzenden geladen worden sei und zwar mit dem Zusatz: „Ihr Zeichen: PSDA
– 364/96, Auskunft vom 28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger Zeuge zu den Einzelheiten der
o.g. Auskunft vernommen werden„. Danach liege es nahe, dass der Zeuge zu einzelnen Daten aus den
Telefonlisten befragt worden ist.
Die gegen die Entscheidung des BGH erhobenen Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Der Zweite
Senat hob den Beschluss auf, da er die Bf in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzte.
Die Sache wurde an den BGH zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffene Entscheidung gibt zu verfassungsrechtlicher Rüge keinen Anlass, soweit sie sich in
den Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
bewegt. Danach ist für die Rüge der Verwertung des Inhalts einer nicht in der Hauptverhandlung verlesenen
Urkunde regelmäßig der Vortrag erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger
prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Diese Auslegung ist vom Wortsinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst. Unter “die den Mangel enthaltenden
Tatsachen” sind die Umstände zu verstehen, die den Gesetzesverstoß unmittelbar begründen.
Grundsätzlich begründet erst der Vortrag, dass das Tatgericht keine der nahe liegenden Möglichkeiten
zur prozessordungsgemäßen Einführung des Inhalts einer Urkunde genutzt hat, einen Verfahrensverstoß
nach § 261 StPO. Denn die Tatsache „fehlende Einführung in die Hauptverhandlung„ setzt voraus, dass
von mehreren möglichen Prozessereignissen keines stattgefunden hat. Die Auffassung des BGH steht
auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorschrift verfolgt unter
anderem das Ziel, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbegründung
über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden. Dadurch wird einer Überlastung der Revisionsgerichte
entgegengewirkt, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen
würde. Der vom BGH geforderte Tatsachenvortrag macht das Rechtsmittel der Revision auch nicht ineffektiv.
Denn die Möglichkeiten der Einführung des Inhalts einer Urkunde sind gesetzlich begrenzt und
unschwer am Gesetzestext erkennbar.
2. Hingegen hat der BGH die Zulässigkeitsanforderungen im Einzelfall überspannt, wenn er die Mitteilung
von Tatsachen fordert, die mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang
stehen. Dies betrifft die vom BGH vermisste Mitteilung der Ladung des sachverständigen Zeugen
S. und des dabei angegebenen Ladungszusatzes. Aus der Ladung folgt nicht, ob der Zeuge auch vernommen
worden ist. Der Ladungszusatz gibt für die Frage, ob und in welchem Umfang der Inhalt der
Telefonlisten über den geladenen Zeugen in die Hauptverhandlung tatsächlich eingeführt worden ist, keinen
Aufschluss. Bei dieser Sachlage war es für die Bf nicht vorhersehbar, dass es dem BGH für die Zulässigkeit
der Rüge auf die Ladungsverfügung ankommen werde. Der BGH hat damit den Zugang zum
Revisionsgericht in unzumutbarer Weise beschränkt.
Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99 –
Karlsruhe, den 25. Mai 2005