Der in Deutschland geborene Beschwerdeführer ist spanischer
Staatsangehöriger. Nachdem er im Jahr 1997 aus Deutschland ausgewiesen
worden war, reiste er unmittelbar danach erneut wieder in das
Bundesgebiet ein. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer mehr als
fünfzehn Mal abgeschoben. Die zuletzt im Februar 2005 vom Amtsgericht
angeordnete Abschiebungshaft dauerte drei Monate. Einen nachträglich
gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Dauer der Inhaftierung wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots lehnte das Landgericht ab. Um die Gefahr einer
erneuten illegalen Einreise des Beschwerdeführers zu verringern, habe
die Ausländerbehörde über das spanische Generalkonsulat versucht, dem
Betroffenen bei seinem in Spanien lebenden Vater eine Anlaufstelle zu
vermitteln. Daher sei eine sofortige Abschiebung nicht möglich gewesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das
Oberlandesgericht zurück. Grundsätzlich gelte zwar, dass vorrangiger
Zweck der Abschiebungshaft allein die Sicherung der anstehenden
Abschiebung sei. Angesichts der Bemühungen der Ausländerbehörde hätten
hier jedoch besondere Umstände vorgelegen, die ein Abweichen von dieser
Regel zugelassen hätten.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Art. 2 Abs. 2 Satz 2
(Freiheit der Person) in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Oberlandesgericht hat die Aufrechterhaltung der Haft über den für
eine Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum hinaus unter
Berufung auf eine Vorgehensweise gerechtfertigt, die nicht der Sicherung
der Abschiebung, sondern der Verhinderung weiterer illegaler Einreisen
dienen sollte. Dies findet angesichts des klaren Wortlauts des § 62
Aufenthaltsgesetz, wonach die Abschiebungshaft einzig der Sicherung der
Abschiebung dient, im Gesetz keine Stütze. Soweit sich das
Oberlandesgericht für berechtigt hält, die Vorschrift auf andere
Fallgruppen entsprechend anzuwenden, verkennt das Gericht den
Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach darf die Freiheit
der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden;
insbesondere muss eine Freiheitsentziehung zu jedem Zeitpunkt ihrer
Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Dies verbietet
eine entsprechende Anwendung des § 62 Aufenthaltsgesetz auf nicht im
Gesetz geregelte Fallkonstellationen. Nur der Gesetzgeber darf darüber
entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein
sollen.