Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluß desKammergerichts in Berlin über die Ablehnung des Hauptverfahrens gegenSchindler wegen dessen terroristischer Aktivitäten in Berlin und dieAnordnung seiner Freilassung aufgehoben.

Der Generalbundesanwalt hatte gegen Schindler, der vor kurzem vomLandgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 15. Februar 2001 vom Vorwurfder Beteiligung am OPEC -Überfall am 21. Dezember 1975 freigesprochenworden ist, Anklage wegen dessen Aktivitäten in der “Berliner Zelle” derRevolutionären Zellen in der Zeit von 1985 bis 1990 zum Kammergericht inBerlin erhoben. Darin wird ihm neben der Rädelsführerschaft in einerterroristischen Vereinigung, die auch die Beteiligung an denSchußwaffenattentaten auf den Leiter der Berliner AusländerbehördeHollenbach und den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.Korbmacher umfaßt, die Mitwirkung an dem Sprengstoffanschlag auf dasGebäude der Zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlinvorgeworfen. Das Kammergericht hat jedoch mit Beschluß vom 28. Februar 2001die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und den AngeschuldigtenSchindler auf freien Fuß gesetzt, weil nach seiner Auffassung die gesamteBetätigung Schindlers in den Revolutionären Zellen in der Zeit von 1975 bis1990 eine einzige Straftat darstellen würde, die folglich vom Landgerichtinsgesamt zum Urteilsgegenstand hätte gemacht werden müssen. Damit sei dasProzeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gegeben.

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof dieseEntscheidung aufgehoben, weil durch das Abtauchen Schindlers im August 1978ins Ausland und das Fehlen weiterer Tätigkeiten für die RevolutionärenZellen in der Zeit bis zumindest 1981 eine Unterbrechung in derMitgliedschaft Schindlers in dieser Vereinigung eingetreten sei. Im übrigensei die Frankfurter Gruppierung der Revolutionären Zellen, der Schindlervon 1975 bis 1978 angehört hatte, und die “Berliner Zelle” wegen derzwischenzeitlichen Umstrukturierung und des Wandels in den Zielsetzungenbei den Revolutionären Zellen in den Jahren von 1976 bis 1981 nicht diegleiche terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB. Durch dieAufnahme der Aktivitäten für die “Berliner Zelle” im Jahr 1985 ist eineneue Tat begonnen worden, die folglich auch Gegenstand eines gesondertenVerfahrens sein kann. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof den gegenSchindler bestehenden Haftbefehl wegen des Berliner Komplexes in Vollzuggesetzt.

Beschluß vom 30. März 2001 – StB 4 und 5/01 Karlsruhe, 30. März 2001