Ende der 80er Jahre hatte sich die Sparkasse dazu entschieden, das Kreditgeschäft auszuweiten. Es wurden nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes des Gewährträgers
(“Regionalprinzip”) vergeben. Bei dieser expansiven Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust
von 900 Mio DM konnte sie nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhältnisse. Im ersten
Komplex wurde den drei Vorstandsmitgliedern vorgeworfen, in den Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über 80 Mio DM vergeben zu haben. Im
zweiten Komplex wurde allen vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu
haben.
Der Bundesgerichtshof hat überwiegend die Freisprüche im zweiten Kreditkomplex und die Freiheitsstrafe in den Verurteilungsfällen aufgehoben; er hat die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen, so daß
die Freisprüche im übrigen bestätigt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner Entscheidung vom 6. April 2000 – 1 StR 280/99 – betont: Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite
nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die
Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre banküblichen Informations- und Prüfungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend
verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 Kreditwesengesetz normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Prüfungs- und Informationspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde. Allerdings führt nicht jede Verletzung
dieser Vorschrift zur Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB.
Der Bundesgerichtshof hat schließlich auch die Strafen in den Verurteilungsfällen aufgehoben, weil sie den besonders gravierenden Pflichtverletzungen nicht gerecht
werde.
Urteil vom 15. November 2001 – 1 StR 185/01 Karlsruhe, den 15. November 2001