Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Angeklagte im Bundesland Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit an, Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von
anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten abzuschließen. Gegenstand der Wetten waren alle Europaligen bis herunter zu Regionalligen. In den
Geschäftsräumen des Angeklagten lagen Wettprogramme aus, anhand derer die Mitspieler Tipzettel ausfüllten und diese dem Angeklagten oder einem seiner Angestellten
übergaben. Die Wettdaten gab der Angeklagte nach Zahlung des Einsatzes in einen Computer ein und leitete sie anschließend online an ein Wettunternehmen mit Sitz auf
der Isle of Man weiter. Hatte ein Spieler gewonnen, erhielt er seinen Gewinn vom Angeklagten ausgezahlt. Dieser hatte seinerseits monatlich mit dem Wettunternehmen mit Sitz
auf der Isle of Man abzurechnen und den Gewinnsaldo nach Abzug des ihm zustehenden Betrages dorthin zu überweisen. Weder der Angeklagte noch das Wettunternehmen mit Sitz
auf der Isle of Man waren Inhaber einer Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen deutschen Bundesland.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen, weil die nur unzureichendenFeststellungen in dem angefochtenen Urteil keine abschließende Beurteilung zulassen, ob das Verhalten
des Angeklagten strafrechtlich als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 StGB) zu bewerten ist.
Urteil vom 28. November 2002 – 4 StR 260/02