Das Landgericht hat ein Handeln aus “niedrigen Beweggründen” oder Habgier und damit eine Bestrafung wegen Mordes abgelehnt. Dagegen wendete sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die eine Bestrafung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes begehrte. Der Angeklagte dagegen erstrebte mit seiner Revision einen Frei-spruch.
Die Revision des Angeklagten führte lediglich zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung. Dagegen hatte die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Um-fange
Erfolg. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf diese Revi-sion insgesamt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurge-richtskammer
des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen, weil die Indizienbe-weisführung, mit der das Landgericht die Mordmerkmale “niedriger Beweggrund” und “Habgier” verneint hatte,
rechtsfehlerhaft war. Zentral für die diesbezügliche Beweis-würdigung war die Frage, ob der Angeklagte bereits mit der Tatwaffe die Wohnung seines Freundes betreten
hatte. Dieses mögliche Belastungsindiz hatte das Landge-richt mit unzureichender Begründung abgelehnt.
Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01 Karlsruhe, den 6. Februar 2002