BGH: Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten Schmitz im FlowTex-Verfahren u. a. wegen bandenmäßigen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6
Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat dieses Urteil rechtskräftig werden lassen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur dagegen, daß die Kammer einen Betrag von rund 3,9 Mio DM, die dem Angeklagten auf ein Schweitzer Konto
überwiesen worden waren, nicht für verfallen erklärt hat.

Der 1. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Zu Recht habe die Kammer angenommen, daß der Verfallsanordnung § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
entgegenstehe. Im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB seien “aus der Tat” alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes
selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen,insbesondere also eine Beute. Um Vorteile “für die Tat”, bei denen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten
den Verfall nicht ausschließen, handele es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa
wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt werde. Teilten Mittäter die Beute unter sich, habe daher jeder seinen Anteil “aus der Tat” erlangt. Zu Recht habe die Kammer
angenommen, daß es sich bei den 3,9 Mio DM um eine solchen Beuteanteil gehandelt habe und der Betrag aus betrügerischen Geschäften der FlowTex-Gruppe stammte, an
denen der Angeklagte beteiligt war. Die erste Zahlung an ihn sei geleistet worden, nachdem er sechs Wochen an den betrügerischen Geschäften beteiligt war, bei FlowTex
allenfalls in geringem Umfang legale Geschäfte betrieben worden und auf Grund der Aktivitäten des Angeklagten Beträge von nahezu 100 Millionen geflossen seien.

StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt
nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2)….

Urteil vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02