Vor dem Landgericht Hamburg wurde ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung
in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener gegen einen Rechtsanwalt geführt. Dieser hatte als Verteidiger
in einem seinerseits wegen Volksverhetzung geführten Strafverfahren in
Beweisanträgen behauptet, die Konzen trationslager Auschwitz und
Auschwitz-Birkenau seien keine Vernichtungslager gewesen, in denen Menschen
durch Giftgas getötet worden seien.
In einer ersten Hauptverhandlung war der Angeklagte mit Rücksicht auf die
mit den Äußerungen verbundene Verteidigertätigkeit aus Rechtsgründen
freigesprochen worden. Den Freispruch hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat
des Bundesgerichtshofs in einem Grundsatzurteil vom 10. April 2002
(veröffentlicht in BGHSt 47, 278; dazu Presseerklärung Nr. 39/2002)
aufgehoben, weil durch – wie hier – strafprozessual gänzlich aussichtslose
Beweisanträge, die als verteidigungsfremdes Verhalten zu werten seien, eine
Strafbarkeit wegen Volksverhetzung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen
sei. Danach hat das Landgericht den Rechtsanwalt aufgrund neuer
Hauptverhandlung anklagegemäß schuldig gesprochen und ihn zu einer
Geldstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die gegen diese
Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten durch einstimmigen Beschluß
als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluß vom 31. März 2004 – 5 StR 498/03 (früher: 5 StR 485/01)
Karlsruhe, den 15. April 2004