Das Landgericht Hamburg hatte den angeklagten Rechtsanwalt vom Vorwurf der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
aus Rechtsgründen freigesprochen. Der Angeklagte hatte als Verteidiger in einem seinerseits wegen Volksverhetzung geführten Strafverfahren in Beweisanträgen behauptet,
die Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Vernichtungslager gewesen, in denen Menschen durch Giftgas getötet worden seien. Das Landgericht sah
zwar den Tatbestand der Volksverhetzung durch Leugnen der Massenvernichtung der Juden während der NS-Herrschaft als erfüllt an, verneinte indes eine Strafbarkeit, weil der
Angeklagte die in Frage stehende Erklärung im Rahmen zulässigen Verteidigerhandelns abgegeben habe. Das Landgericht berief sich dabei auf Grundsätze, die der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 6. April 2000 ? 1 StR 502/99 ? (BGHSt 46, 36) für einen Fall der Verharmlosung des Holocaust aufgestellt hatte.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an
das Landgericht zurückverwiesen. Die ? strafprozessual gänzlich aussichtslose ? Prozeßerklärung eines Verteidigers, in der allgemeinkundige essentielle Teile des
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermordes geleugnet werden, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als
verteidigungsfremdes Verhalten zu werten, durch welches eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nicht in Frage gestellt werden kann.
Urteil vom 10. April 2002 ? 5 StR 485/01
Karlsruhe, den 10. April 2002