Der Bundesgerichtshof hat die – teilweise mit umfangreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen begründeten – Revisionen der fünf Angeklagten sämtlich verworfen, ebenso die der Staatsanwaltschaft, die sich insbesondere gegen zahlreiche Teilfreisprüche gewandt hatte. Trotz eines weitgehenden Pauschalgeständnisses des Hauptangeklagten war bei der gleichwohl insgesamt schwierigen Beweislage die besonders vorsichtige Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hatte noch das alte, etwas engere Korruptionsstrafrecht anzuwenden. Es hat auf dieser Grundlage in seinem Urteil verhältnismäßig hohe Anforderungen an die Konkretisierung der abzuurteilenden Einzelfälle gestellt.
Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01 Karlsruhe, den 23. Januar 2002