Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im
Revisionsverfahren mit zwei Urteilen des Landgerichts Köln im sog. “Kölner
Müllskandal” befasst. Dabei ging es um Schmiergeldzahlungen in Höhe von über
20 Mio. DM im Zusammenhang mit dem Bau einer ca. 800 Mio. DM teuren
Restmüllverbrennungsanlage in Köln.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft,
die den Bau der Müllverbrennungsanlage in Auftrag gegeben hatte, wegen
Untreue, Be-stechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung
zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den
Geschäftsführer der mit der Er-richtung der Anlage beauftragten Firma hat es
wegen Beihilfe zur Untreue und Be-stechung im geschäftlichen Verkehr eine
zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe
von 270 Tagessätzen verhängt; vom Vorwurf der Steuerhinterziehung hat es
diesen Angeklagten freigesprochen, zudem den Köl-ner Kommunalpolitiker
Rüther von sämtlichen Anklagevorwürfen. Den Angeklagten Wienand hat das
Landgericht gesondert wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Frei-heitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung
aus-gesetzt; von weiteren Vorwürfen hat es auch diesen Anklagten
freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen; damit
sind die Verurteilungen rechtskräftig. Der Senat hat klargestellt, dass die
Vereinbarung eines Schmiergeldaufschlags regelmäßig zu einem als Untreue
strafbaren Nachteil für das beauftragende Unternehmen in Höhe des
vereinbarten Schmiergelds führt; ein sol-cher Nachteil kann nicht durch eine
sonst günstige Vertragsgestaltung ausgeglichen werden. Zudem hat der
Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass Bestechungsgel-der zumindest der
Summe nach gegenüber dem Finanzamt angegeben werden müssen; wer solche
illegalen Einnahmen hat, darf nicht etwa die steuerrechtlich
vor-geschriebene Erklärung dieser Beträge unter Berufung auf den Grundsatz,
dass er nicht zu seiner eigenen Überführung beitragen muss, gänzlich
verweigern.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten nur zu einem geringen Teil
Erfolg. Ins-besondere schied eine erhöhte Strafbarkeit der Angeklagten wegen
Bestechung von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB), wie sie die Staatsanwaltschaft
erstrebt hat, im vorlie-genden Fall aus. Der Bundesgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang entschieden, dass eine auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge
(Müllentsorgung, Energieversorgung etc.) tätige Gesellschaft im
Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand, an der indes ein Privater in einem
maßgeblichen Umfang beteiligt ist, nicht wie eine Behörde zu be-handeln ist.
Dies traf auf die Abfallentsorgungsgesellschaft zu, an der eine
Gesell-schaft des gesondert verfolgten Müllunternehmers Trienekens mit einer
Sperrminori-tät in Höhe von 25,1 % beteiligt war.
Erstmals höchstrichterlich zu beurteilen war die Frage, welcher
Vermögenswert in Fällen der hier zu beurteilenden Art durch Anordnung des
Verfalls (§§ 73 ff. StGB) bei der begünstigten Firma abgeschöpft werden
kann. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies hier nicht – wie
die Staatsanwaltschaft meint – der ge-samte vereinbarte Werklohn in Höhe von
ca. 800 Mio. DM, sondern lediglich der ge-samte wirtschaftliche Wert des
durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr erlang-ten Auftrags im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses.
Sofern es nicht noch insoweit zu einer Verfahrenseinstellung kommen sollte,
muss das Landgericht Köln lediglich den Vorwurf einer Steuerhinterziehung
durch den An-geklagten Wienand aufgrund formeller Mängel des Urteils gegen
diesen Angeklagten neu verhandeln. Der Freispruch in diesem Fall konnte
nicht auf seine Rechtmäßig-keit überprüft werden, weil das Landgericht zur
Begründung seiner Beweiswürdigung unzulässigerweise pauschal auf das zuvor
gegen die anderen Angeklagten ergange-ne, mehr als 500 Seiten lange Urteil
verwiesen hatte.
Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 und 268/05
LG Köln – Entscheidung vom 13.5.2004 – 114 Js 29/03 107-3/04 und
LG Köln – Entscheidung vom 14.12.2004 – 114 Js 29/03 B. 107-5/04
Karlsruhe, den 2. Dezember 2005