Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Februar 2005 die Angeklagten Z.
und D. wegen mehrerer Fälle unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines
Kreditinstituts im Jahresabschluss in Tateinheit mit unrichtigen Angaben
gegenüber einem Abschlussprüfer zu Gesamtgeldstrafen von 270 bzw. 300
Tagessätzen verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die beiden früheren Mitglieder des
Vorstands der Landesbank Berlin (LBB) und andere Vorstandsmitglieder der LBB
mehrere persönlich unbegrenzt haftende Gesellschafter einer
Tochterbankgesellschaft bzw. konzernverbundener Immobilienfondsgesellschaften durch Erklärungen im Innenverhältnis von
ihrer gesetzlichen Haftung freigestellt. Gleichwohl hatten die Angeklagten
in den Jahresabschlüssen 1997, 1998 und 1999 die sich aus den
Freistellungserklärungen für die LBB ergebenden Eventualverbindlichkeiten
nicht ausgewiesen. Auch hatten sie gegenüber den Jahresabschlussprüfern die
Freistellungserklärungen nicht angegeben, vielmehr (in den sogenannten
Vollständigkeitserklärungen) behauptet, es bestünden keine weiteren
Eventualverbindlichkeiten als in den genannten Jahresabschlüssen vermerkt
seien.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 9. März 2006 – 5 StR 430/05
LG Berlin – Entscheidung vom 7.2.2006 – 2 StB 26/02 (526) KLs (16/03)
Karlsruhe, den 17. März 2006