Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten innerhalb des Thyssen-Konzerns maßgeblich an einem für den Konzern sehr lukrativen Geschäfts-abschluß beteiligt. Der Thyssen-Konzern verkaufte im Januar 1991 – im Vorfeld des ersten Irak-Krieges – 36 Panzerfahrzeuge zu einem Gesamtpreis von 446 Mio. DM nach Saudi-Arabien. Der Thyssen-Konzern erhielt für die Panzer vom Typ „Fuchs„ (26 Transport- und 10 Spürpanzer), die einen tatsächlichen Wert von nur etwa 30 Mio. DM aufwiesen, einen Kaufpreis in Höhe von 227 Mio. DM und daneben eine weitere Zahlung von 219 Mio. DM für ein „Logistikpaket„, das tatsächlich nahezu vollständig der Zahlung von Provisionen und Schmiergeldern diente. Karlheinz Schreiber, der an dem Zustandekommen des Panzergeschäfts mitgewirkt hatte, er-hielt hieraus in mehreren Raten insgesamt 28 Mio. DM, die er sich größtenteils auf die in der Schweiz geführten Konten der Tochtergesellschaft einer von ihm be-herrschten Liechtensteiner Briefkastenfirma überweisen ließ. In der Folgezeit richtete er Unterkonten, sogenannte Rubrikkonten ein, die er in Anlehnung an die Vornamen derjenigen benannte, die hieraus begünstigt werden sollten. Auf das einem der An-geklagten zugerechnete Rubrikkonto „Jürglund„ flossen insgesamt 10,8 Mio. DM, auf das dem anderen Angeklagten zugerechnete Rubrikkonto „Winter„ 1,49 Mio. DM. Von diesen Konten tätigte Schreiber Bargeldabhebungen, wobei er diese Gelder bei zeitnahen Treffen an die Angeklagten aushändigte; ferner leistete er Zahlungen zu-gunsten des Angeklagten Jürgen M., beispielsweise zum Kauf einer Wohnung im Engadin. Die von Schreiber erlangten Zuwendungen verschwiegen die Angeklagten in ihren Steuererklärungen.
Der Bundesgerichtshof hat die Schuldsprüche, die auf einer umfassenden und gründlichen Beweiswürdigung des Landgerichts beruhten, weitgehend gebilligt. Die aus der Schweiz im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen (vor allem Kon-tounterlagen und persönliche Korrespondenz von Karlheinz Schreiber) durften gegen die Angeklagten verwertet werden, da das Verfahren, auch soweit es den Vorwurf der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hat, aus Schweizer Sicht keine reinen Fis-kaldelikte betrifft, bei denen die Schweiz Rechtshilfe verweigert, sondern Abgabebe-trug im Sinne des Schweizer Wirtschaftsstrafrechts. Das Verhalten der Angeklagten ist vom Landgericht auch zu Recht als Untreue zu Lasten des Thyssen-Konzerns gewertet worden, obwohl die Schmiergeldzahlungen letztlich von dem Vertragspart-ner aus Saudi-Arabien erbracht wurden. Indem die Angeklagten veranlaßt haben, daß die bereits an den Thyssen-Konzern gezahlten Gelder aus dessen Vermögen an Karlheinz Schreiber ausgezahlt wurden, der diese wiederum an sie weiterleiten soll-te, haben sie den eigenen Konzern geschädigt. Sie waren nicht berechtigt, solche sogenannten „Kick-back-Zahlungen„ zu ihren Gunsten – letztlich unter verschleierter unrechtmäßiger Erhöhung ihrer Bezüge – zu vereinbaren.
Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof jedoch der – weitgehend nur den Strafaus-spruch betreffenden – Auffassung des Landgerichts, daß schon die Umbuchung der Gelder auf die Rubrikkonten einen – der Besteuerung zugrunde zu legenden – Ver-mögenszufluß bei den Angeklagten bewirkt habe. Weder hatten die Angeklagten für die Rubrikkonten eine Vollmacht, noch läßt sich aus den Urteilsgründen erkennen, daß Karlheinz Schreiber hinsichtlich der Guthaben auf den Konten als Treuhänder für die Angeklagten fungieren sollte. Maßgeblich kann deshalb für die Bestimmung des Schuldumfangs nur dasjenige sein, was den Angeklagten auch tatsächlich zuge-flossen ist. Soweit solche Vermögenszuwendungen durch das Landgericht festge-stellt wurden, hat der Senat diese Feststellungen aufrechterhalten. Da jedoch nur hinsichtlich eines Teils der auf die Rubrikkonten geflossenen Gelder bislang eine konkrete Verwendung zugunsten der Angeklagten nachgewiesen ist, hat der Senat das Verfahren zu erneuter Straffestsetzung, gegebenenfalls ergänzender Sachauf-klärung zu eventuellen weitergehenden Zuflüssen, an das Landgericht zurückverwie-sen.
Beschluß vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03
Karlsruhe, den 11. November 2004