Das Landgericht Leipzig hat einen Leitenden Verwaltungsdirektor wegen
Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Verurteilung betraf im Schwerpunkt den Vorwurf, er habe für einen von
ihm geleiteten Leipziger ABM-Stützpunkt (später: Betrieb für
Beschäftigungsförderung – bfb) von einem mitangeklagten Bauunternehmer in
den Jahren 1993 bis 1996 sechs Baumaschinen überteuert angemietet und
gekauft. Beide Angeklagte wurden von Vorwürfen der Bestechung bzw.
Bestechlichkeit freigesprochen, der Bauunternehmer auch vom Vorwurf der
Beihilfe zur Untreue.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der
Staatsanwaltschaft verworfen und die Freisprüche bestätigt. Die zugrunde
liegende Beweiswürdigung des Landgerichts blieb insoweit unbeanstandet.
Hingegen hatte der in erster Instanz verurteilte Angeklagte mit seiner
Revision weitgehend Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ihn in vier Fällen
vom Vorwurf der Untreue freigesprochen; zwei weitere Fälle müssen neu
geprüft werden. Der Schuldspruch wegen Untreue beruhte insoweit auf falschen
rechtlichen Erwägungen des Landgerichts. Dieses hätte wegen der
Vereinbarung einer Kaufoption unter Anrechnung sämtlicher Mietzahlungen
nicht auf die überhöhten einzelnen Monatsmieten, sondern auf den schließlich
gezahlten Gesamtpreis abstellen müssen. Insgesamt erfolgte der Erwerb von
vier Maschinen zu marktangemessenen Preisen. In den übrigen zwei Fällen
möglicherweise überteuert erworbener Maschinen wurde der Vorsatz des
Angeklagten unzulänglich begründet. Lediglich in dem Fall mit der
geringsten Schadenshöhe (ca. 120,- DM) bleibt es bei einer Verurteilung
wegen Untreue aufgrund ungenehmigten LKW-Einsatzes zu Privatzwecken.
Das Verfahren wird zu erneuter Prüfung der zwei Untreuevorwürfe wegen des
Erwerbs überteuerter Maschinen und zur Strafzumessung in dem bestätigten
Fall an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat
aber deutlich gemacht, daß sich nach dem bisherigen langwierigen
Verfahrensablauf und angesichts der gravierenden Reduzierung des
Schuldvorwurfs eine Einstellung des Verfahrens anbieten kann.
Urteil vom 3. Februar 2005 – 5 StR 84/04
LG Leipzig – 900 Js 56086/97 11 KLs
Karlsruhe, den 3. Februar 2005