Das Landgericht Augsburg hatte mit Urteil vom 25. März 2004 den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte seine Bekannte vergewaltigt. Am nächsten Tag schilderte die Frau ihrer Betreuerin den Vorfall, die die
Polizei verständigen sollte. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt im Nebenzimmer befand, bekam dies mit. Er entschloß sich, die Geschädigte zu töten, um
den Nachweis der an ihr begangenen Vergewaltigung unmöglich zu machen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal ?zur Verdeckung einer Straftat? erfüllt sein kann, wenn der Täter davon ausgehen muß, daß die
Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Vortat erlangen. Dabei ist das Gericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß auch nach Bekanntwerden einer Straftat der
Täter in Verdeckungsabsicht handeln kann, wenn er zwar weiß, daß er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die Tatumstände deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte angenommen, daß mit dem Töten des Tatopfers als einzigen unmittelbaren Zeugen, welches lediglich einer Privatperson von der
Straftat berichtet hat, die Tatumstände noch nicht in einem für die Verurteilung ausreichenden Umfang bekannt waren. Die Betreuerin war eine sogenannte Zeugin vom
Hörensagen. Der Tatrichter hätte im Falle einer Tötung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht originär beurteilen können, sondern nur vermittelt über die Aussage
der Betreuerin. Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Geschädigte bereits durch in der Ermittlung von Sachverhalten geschulte Polizeibeamte vernommen
worden wäre, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.
Urteil vom 1. Februar 2005 ? 1 StR 327/04
Landgericht Augsburg – 8 Ks 401 Js 111 334/03
Karlsruhe, den 1. Februar 2005