BGH: Verurteilung wegen Brandanschlag auf Sozialunterkunft in Dorfen bestätigt

Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut hatte am 14. März 2001 acht Ange-klagte zu Jugendstrafen bis zu sechs Jahren verurteilt.

Die Angeklagten, die damals zur rechtsextremistischen Szene gehörten, hatten nach den Feststellungen am 15. April 2000 beschlossen, das Jugendheim in Dorfen anzu-zünden, nachdem sie dort wegen des Absingens nationalsozialistischer Lieder ein Lokalverbot erhalten hatten. Dazu besorgte man sich Benzin. Da dieser Plan nicht ausgeführt werden konnte, weil sich vor dem Jugendheim wachsame Besucher auf-hielten, zündete einer der Angeklagten aus ausländerfeindlichen Motiven heimtük-kisch und mit Tötungsvorsatz gegen 2.25 Uhr die örtliche Sozialunterkunft, in der sich 17 zumeist schlafende Personen – unter ihnen auch Kinder – aufhielten, mit dem Ben-zin an. Neben Einrichtungsgegenständen hatte auch der Holzfußboden bereits Feuer gefangen. Nur aufgrund eines aufmerksamen Hundes und weiterer glücklicher Zufälle wurde keiner der Hausbewohner verletzt.

Gegen den Hauptangeklagten, den zur Tatzeit 17 Jahre alten Brandstifter, wurde u.a. wegen versuchten Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen eine Jugendstrafe von sechs Jahren verhängt, die übrigen Täter wurden wegen Verabredung zu einem Verbrechen bzw. Nichtanzeige einer geplanten Straftat verurteilt.

Der Hauptangeklagte und sein Bruder haben gegen die Verurteilung Revision einge-legt, mit der sie neben anderen Rügen geltend gemacht haben, sie seien bei den Vorfällen aufgrund ihres Alkoholkonsums möglicherweise schuldunfähig gewesen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen als offensichtlich un-begründet verworfen, so daß nunmehr alle acht Verurteilungen rechtskräftig sind.

Beschluß vom 5. Februar 2002 – 1 StR 403/01 Karlsruhe, den 19. Februar 2002