Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen.
Zwar hätte das Bestreben des Landgerichts allein, Kindern als Opfer einer Straftat eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, eine besondere Bedeutung der Sache i. S. von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht begründen können. Dennoch erweist sich die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft. Denn für die Frage, ob einem Fall besondere Bedeutung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zuzumessen ist, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung maßgeblich. Diese rechtfertigte die Zuständigkeitsentscheidung. Aufgrund der andauernd großen Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden hatten,und da der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer an einer öffentlichen Schule beging, hob sich der Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus.
Urteil vom 10. Mai 2001 – 1 StR 505/00 Karlsruhe, den 10. Mai 2001