BGH: Verurteilung des spurlos verschwundenen “Explosionsopfers” bestätigt

Das Landgericht Itzehoe hat den Angeklagten in einem Fall, der bundesweit Aufse-hen erregt hatte, nach einer über ein Jahr dauernden Hauptverhandlung unter Frei-sprechung
im übrigen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Nacht zum 29. April 1994 ein Schiff auf der Unterelbe. Gegen 0.30 Uhr forderte er seine Ehefrau und seinen Vater auf,
das Schiff wegen eines Brandes sofort zu verlassen. Nachdem sich beide in ein Schlauchboot gerettet hatten, ereignete sich auf dem Schiff eine Explosion; das Schiff geriet
vollständig in Brand. Der Angeklagte blieb danach spurlos verschwunden, obwohl intensiv nach ihm gesucht wurde.

Seine Ehefrau machte – wie es der Angeklagte vorausgesehen und beabsichtigt hatte – als Bezugsberechtigte Ansprüche auf Auszahlung von vier Lebensversicherungen in der
Gesamthöhe von ca. 980.000 DM geltend. Da der Verdacht bestand, daß sich der Angeklagte an einem unbekannten Ort verborgen hielt und der Brand von ihm gelegt worden
war, zahlten die Versicherer nicht. Im Februar 1999 tauchte der Angeklagte gesund in Berlin auf. Angaben zum Brand und zu seinen Aufenthaltsorten seit Ende April 1994 machte
er in der Folgezeit nicht.

Das Landgericht hat denAngeklagten – trotz erheblicher Verdachtsmomente – vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen, da ihm nicht mit der erforderli-chen
Sicherheit nachgewiesen werden konnte, das Schiff in Brand gesetzt zu haben. Es hat jedoch sein Verhalten als versuchten Betrug zum Nachteil der Lebensversicherer gewertet,
weil er – u.a. zur Bereinigung der angespannten finanziellen Situation seines überschuldeten Geschäftsbetriebs – versucht hatte, über die Ehefrau den Ver-sicherern seinen
Tod vorzutäuschen und diese zur Auszahlung der Lebensversicherrungen zu veranlassen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig
abgeschlossen.

Beschluß vom 8. Januar 2002 – 3 StR 453/01 Karlsruhe, den1. Februar 2002