BGH: Urteil wegen Volksverhetzung gegen den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes NRW der NPD rechtskräftig

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstra-fe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum,die jüdi-sche Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen.
Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) – Lan-desverband Nordrhein-Westfalen – unter dem Versammlungsthema “Keine Steuer-gelder für den
Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit” in Bochum veranstalteten De-monstration und Kundgebung hielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellver-tretender Vorsitzender
des Landesverbands der NPD eine Rede, deren Inhalt Ge-genstand des angefochtenen Urteils ist. Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte in seiner Ansprache
u.a. unter Heranziehung eines Zitats aus dem Babylonischen Talmud und Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck, dass die Mitbürger jüdischen
Glaubens unter Missachtung strafrecht-licher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger billigen und deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu
errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
gewertet.
Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen
Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen. Die Wertung des Landge-richts, der Angeklagte habe im Rahmen einer öffentlichen Versammlung in Anleh-nung an
NS-Sprachgebrauch und -Ideologie die Juden in Deutschland als unterwer-tig dargestellt und so ihre Menschenwürde angegriffen, sei rechtlich zutreffend.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich gegen die Strafzumes-sung richtet, hat der Senat ebenfalls verworfen.

Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05
Landgericht Bochum – 12 KLs 33 Js 213/04 –
Karlsruhe, den 15. Dezember 2005