Das Kammergericht in Berlin hatte den Angeklagten R. als Rädelsführer einer
kriminellen Vereinigung und wegen Verbreitens von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und weiteren Delikten
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach
den Feststellungen war der Angeklagte R. Bandleader der aus ihm und den
beiden Mitangeklagten bestehenden Musikgruppe „Landser„. Die Band
produzierte in dieser Besetzung bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im
Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und
ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten
Szene vertrieben wurden. Während die beiden Mitangeklagten ihre
Verurteilung zu Bewährungsstrafen nicht angegriffen haben, hat der
Angeklagte R. Revision eingelegt.
Der für Staatsschutzverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Urteil vom heutigen Tag im
wesentlichen verworfen. Er hat insbesondere die Annahme des Kammergerichts
gebilligt, bei der Musikgruppe „Landser„ habe es sich, nachdem sie im Jahre
1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, um
eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, deren
Tätigkeit darauf gerichtet war, durch die Herstellung und Verbreitung von
CDs Straftaten wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates etc. zu
begehen. Der Schuldspruch war lediglich dahin abzuändern, daß die
Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu Straftaten entfällt; denn
insoweit fehlte es an tragfähigen Feststellungen. Auf die Strafe hatte dies
keine Auswirkung, so daß die Revision im übrigen verworfen wurde.
Die Verurteilung aller drei Mitglieder der Musikgruppe Landser ist damit
rechtskräftig.
Urteil vom 10. März 2005 – 3 StR 233/04
Kammergericht Berlin – 3 StE 2/02-5(1)
Karlsruhe, den 10. März 2005