Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Gemeindebeamten verworfen. Zwar war dieser nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen und hat auch nicht entschieden. Er hatte jedoch, weil er die entsprechenden Vorlagen für den Gemeinderat fertigen mußte, einen erheblichen faktischen Einfluß, und ihm oblag auch die fachliche und rechtliche Beratung der zuständigen Gremien. Läßt er sich – wie hier – in der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Dienstpflichten, eine sachgerechte Ermessensentscheidung der zuständigen Instanzen vorzubereiten, durch Schmiergeldzahlungen beeinflussen, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit.
Auf die Revision des Immobilienhändlers hat der Bundesgerichtshof die Anordnung des Verfalls aufgehoben. Im übrigen war auch diese Revision unbegründet. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob der für verfallen erklärte Betrag bereits bestandskräftig besteuert war. Dies hätte jedoch festgestellt werden müssen. Ist der durch eine kriminelle Handlung erlangte Vorteil noch nicht einer endgültigen Besteuerung unterzogen worden, kann der vollständige Betrag für verfallen erklärt werden. Der steuerlich anzusetzende Gewinn wird dann um den für verfallen erklärten Betrag gemindert. Dagegen muß, wenn aus dem kriminell erlangten Vorteil Steuern gezahlt werden, dies bei der Bemessung der Höhe des Verfalls Berücksichtigung finden. Andernfalls hinge sonst die den Täter im Ergebnis treffende Belastung von der Zufälligkeit ab, ob bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung stattgefunden hat.
Soweit die Staatsanwaltschaft eine höhere Verfallssumme erstrebt hat, bleibt ihre Revision ohne Erfolg. Der Immobilienhändler, der vorher Grundstücke, die Bauerwartungsland waren, gekauft hatte, konnte diese später als Bauland – nach Abzug seiner Anschafftungskosten – um ca. 6,4 Mio. DM teurer verkaufen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof nicht den Verkaufserlös aus den Grundstücksverkäufen der Bemessung der Höhe des Verfalls zugrunde gelegt. Der Immobilienhändler hat durch seine Bestechungshandlungen nicht unmittelbar den Verkaufserlös erlangt, sondern nur eine besondere Spekulationschance, die er schließlich auch realisierte. Mit der Anordnung des Verfalls ist dann bei dem Angeklagten der Spekulationsgewinn abzuschöpfen.
Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01
Karlsruhe, den 21. März 2002