Der Senat sah es insbesondere nicht als rechtsfehlerhaft an, daß dem Angeklagten durch das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Er sei
aufgrund seiner Stellung in besonderem Maße für die körperliche und sexuelle Integrität der ihm anvertrauten Schüler verantwortlich gewesen. Dies habe er zum
Nachteil des ihm schutzlos ausgelieferten, schwer behinderten Opfers ausgenutzt.
Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Januar 2002 ist damit rechtskräftig.
Beschluß vom 31. Juli 2002 – 1 StR 241/02
Karlsruhe, den 20. August 2002