BGH: Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

Das Landgericht München I hat die beiden Angeklagten u.a. wegen Untreue, Angestelltenbestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und
zehn Monaten bzw. vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, sie aber wegen weiterer – nach Ansicht des Landgerichts verjährter – Fälle freigesprochen. Die Angeklagten waren
Geschäftsführer des Blutspendedienstes des Bayerischen Roten Kreuzes. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten für den Blutspendedienst über Jahre
hinweg medizintechnischen Bedarf von mehreren Pharmaunternehmen zu überhöhten Preisen bezogen und dafür persönlich erhebliche Zuwendungen der Lieferanten erhalten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Der Senat bestätigte damit die
Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Angeklagten keine “Amtsträger” im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 StGB waren. Dies hat zur Folge, daß sie nicht wegen
des gravierenderen Vorwurfs der (Amtsträger-) Bestechlichkeit, sondern nur wegen Angestelltenbestechlichkeit zu bestrafen waren und daß eine Vielzahl von Taten schon
verjährt war. Entgegen der Ansicht der Angeklagten stand der Strafverfolgung wegen dieses nunmehr in § 299 StGB geregelten Delikts nicht entgegen, daß (bislang) kein
Strafantrag gestellt worden ist, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Von der nach
Begehung der Taten geschaffenen Möglichkeit, ohne Strafantrag eine Angestelltenbestechlichkeit zu verfolgen, konnte auch hier Gebrauch gemacht werden. Diese prozessuale
Vorgehensweise verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz noch gegen sonstiges Verfassungsrecht. Das Urteil ist damit
rechtskräftig.

Urteil vom 15. März 2001 – 5 StR 454/00
Karlsruhe, den 15. März 2001