Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der 2. Strafsenat hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Angehörige der Bundeswehr von den Genehmigungs- und Strafvorschriften des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Sprengstoffgesetzes erfaßt werden. Diese Gesetze enthalten im wesentlichen übereinstimmende Regelungen, wonach die Vorschriften unter anderem „für die Bundeswehr“ nicht gelten. Daher ist der dienstliche Umgang mit Waffen und Sprengstoffen von diesen allgemeinen Gesetzen nicht erfaßt, weil dies die Aufgabenerfüllung behindern würde und weil innerdienstliche Kontroll- und Disziplinarvorschriften die Sicherheit hinreichend gewährleisten; Verstöße gegen diese Vorschriften werden unter anderem mit Disziplinarstrafen geahndet.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß dienstlich jede Tätigkeit ist, die zum allgemeinen Aufgabenbereich des Soldaten gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht und nach objektiven Gesichtspunkten als Diensthandlung nach außen in Erscheinung tritt sowie vom Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Nicht jeder Verstoß gegen Dienstvorschriften oder Befehle und nicht jedes eigenmächtige Handeln führen ohne weiteres zur Einordnung der Tätigkeit als privat. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der eine ausreichende Kontrolle in bestimmten Fällen durch innerdienstliche Sicherheits- und Kontrollvorschriften gewährleistet sah und deshalb die Bundeswehr von der Anwendung des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes freigestellt hat. Das Landgericht hat demgegenüber die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes zu eng bestimmt und damit in zu weitem Umfang innerdienstliche Verstöße von Bundeswehrangehörigen als “Privathandlungen” angesehen. Es hat auf der Grundlage dieser Rechtsansicht nicht hinreichend indiziell berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall die Waffen und Sprengmittel den Bereich der Bundeswehr zu keinem Zeitpunkt verließen, daß die Angeklagten bei vorgesetzten Stellen – wenn auch unvollständig und zum Teil verspätet – Genehmigungen beantragt hatten und daß sie das Wehrmaterial in Deutschland zu Dienstzwecken verwenden wollten. Aus demselben Grund hat das Landgericht mögliche weitere Feststellungen unter anderem zum Aufgabenbereich der einzelnen Angeklagten und zur möglichen innerdienstlichen Genehmigungsfähigkeit ihrer Handlungen nicht getroffen. Die Sache muß daher vom Landgericht insgesamt neu verhandelt werden.
Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02