BGH: Urteil gegen fünf Mitglieder des “Freikorps Havelland” rechtskräftig

Der damals 18-jährige Abiturient H. hatte im Juli 2003 zehn weitere zumeist
rechtsextreme und ausländerfeindliche Jugendliche und Heranwachsende zu
einem Treffen eingeladen, bei dem unter dem Namen „Freikorps Havelland„
eine Vereinigung gegründet wurde, die sich die Vertreibung der Ausländer
zunächst aus dem Havelland und dann auch aus Deutschland zum Ziel gesetzt
hatte. Hierzu sollten Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von
Ausländern verübt und notfalls auch wiederholt werden, um ihre
Existenzgrundlage zu vernichten und sie zu vertreiben. Durch die damit
herbeigeführte Verunsicherung sollten auch alle anderen Ausländer
eingeschüchtert und zum Verlassen des Landes bewegt werden. Fünf der
Mitbeteiligten hatte sich in der Folgezeit unter der Führung von H. an
zahlreichen Anschlägen beteiligt, bis die Vereinigung nach einem
polizeilichen Zugriff im Juni 2004 aufgelöst wurde.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Gruppe als terroristische
Vereinigung eingestuft. Es hat den Anführer H. als Rädelsführer und ihn
sowie die fünf an den Anschlägen mitwirkenden Beteiligten als Gründer und
Mitglieder der Vereinigung sowie als Mittäter der jeweiligen Anschläge zu
Jugendstrafen verurteilt. H. und neun andere Angeklagte haben dagegen
Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der Gruppe als
terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel des Rädelsführers
H. sowie der vier Angehörigen, die bei den Anschlägen mitgewirkt haben, mit
Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Er hatte u. a. zu entscheiden, ob angesichts der durch Gesetz vom 22.
Dezember 2003 geänderten Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB, wonach die
Straftaten bestimmt sein müssen, die „Bevölkerung„ auf erhebliche Weise
einzuschüchtern, für die Annahme strafbaren Verhaltens eine Einschüchterung
der gesamten Bevölkerung erforderlich ist. Er hat diese Frage, die sich
insbesondere deshalb stellt, weil andere Strafvorschriften zwischen
„Bevölkerung„ und „Teilen der Bevölkerung„ differenzieren, verneint und
ausgeführt, dass es ausreicht, wenn nur ein nennenswerter Teil, wie hier die
ausländische Bevölkerung, betroffen ist.

Über die Rechtsmittel der fünf „Gründungsmitglieder„, die sich an den
Anschlägen nicht beteiligt hatten, und die vom Oberlandesgericht nur als
Gründer einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind, ist noch
nicht entschieden.

Beschluss vom 10. Januar 2006 – 3 StR 263/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht – Entscheidung vom 7.3.2005 – 1-5600 OJs
1/04 (1/04)

Karlsruhe, den 9. März 2006

§ 129 a Abs. 2 StGB i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 lautet:

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
ins-besondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des §
308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3
oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317
Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1
bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a
Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1
bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen,
oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine
der in den Num-mern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu
nötigen oder die politischen, verfassungs-rechtlichen, wirtschaftlichen oder
sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die
Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine
interna-tionale Organisation erheblich schädigen kann.