Das Landgericht Rostock hat das Verfahren wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingestellt, weil dieser Vorwurf in Anbetracht der verbleibenden Delikte nicht ins Gewicht fällt. Wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung hat es mit Urteil vom 2. Juli 2002 den Angeklagten erneut verurteilt und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von nunmehr einem Jahr und neun Monaten verhängt (wiederum unter Einbeziehung der anderweitig verhängten Strafen). Dem Vorwurf der Volksverhetzung liegt zugrunde, daß der Angeklagte auf dem Bundesparteitag der NPD am 11. Januar 1998 in einer Rede die Zuwanderung von “Rußlandjuden” beklagte und ausführte: “Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel.” Die Bezeichnung des damaligen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, Ignatz Bubis, als “Großmaul” und als “Gauleiter Bubis” hat das Landgericht als Beleidigung gewertet.
Der Angeklagte hat auch gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. Januar 2003 als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juli 2002 rechtskräftig.
Beschluß vom 30. Januar 2003 – 3 StR 428/02