Das Landgericht Wuppertal hat den für das Sicherheitskonzept zuständigen Betriebsleiter und die mit dem Abbau der Hilfskonstruktionen einschließlich der Stahlkrallen im Bereich der Unfallstelle beauftragten Arbeiter teils aus Rechtsgründen teils aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Angeklagten, die für die bahntechnische Aufsicht bzw. für die Bauüberwachung zuständig waren, ihre Kontrollpflichten jedoch nicht ordnungsgemäß ausübten, hat es jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Aufsichtspflichtigen und gegen den Freispruch des Betriebsleiters richteten, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil des Landgerichts bestätigt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers sind die Freisprüche der mit dem Abbau der Strahlkralle befaßten Monteure aufgehoben worden, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft den einheitlichen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt hat. Bei Wiederaufnahme des Fahrbetriebs gehen von einem solchen Hindernis im Fahrbereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Angesichts dieser besonderen Gefährdungslage hat grundsätzlich jeder, der den Abbau des Hindernisses übernommen hat, für die vollständige Beseitigung der Gefahrenquelle einzustehen. Die zweckmäßige Aufteilung einzelner Arbeitsschritte läßt die Verantwortung aller mit der Erfüllung derselben Aufgabe Befaßten jedenfalls dann unberührt, wenn diese gleichzeitig an dem selben Ort arbeiten und der Stand der Arbeiten für alle gleichermaßen überschaubar ist. Insoweit muß die Sache neu verhandelt werden.
Urteil vom 31. Januar 2002 – 4 StR 289/01 Karlsruhe, den 31. Januar 2002