Nach den Feststellungen des Landgerichts standen für die Angeklagten Fragen der Ehre und Angst vor eigener sozialer Ausgrenzung, falls sie den Tötungsbefehl nicht befolgten, im Vordergrund. Das Landgericht hat ein Handeln aus “niedrigen Beweg-gründen” und damit eine Bestrafung wegen Mordes abgelehnt, weil „den Angeklagten aufgrund ihrer stark verinnerlichten heimatlichen Wertvorstellungen nicht bewußt war, daß ihre Beweggründe objektiv als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos an-zusehen„ sind.
Die Revisionen der Angeklagten waren offensichtlich unbegründet und wurden ver-worfen. Dagegen hatten die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der 5. (Leipzi-ger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf diese Revisionen insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurgerichts-kammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, als eine Verurteilung wegen Mordes unterblieben ist. Die Erwägungen des Landgerichts zu den niedrigen Beweg-gründen hatten keinen Bestand. Die Wertung war unvollständig und damit rechtsfeh-lerhaft. Die Angeklagten führten einen hochgradig verwerflichen Tötungsbefehl aus, ohne daß ihnen für den Fall der Verweigerung, verglichen mit dem furchtbaren Tatge-schehen, auch nur annähernd gleichermaßen schlimme Konsequenzen gedroht hät-ten.
Urteil vom 20. Februar 2002 – 5 StR 538/01 Karlsruhe, den 21. Februar 2002