Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, daß es für die Frage der Strafmilderung – wie bislang – zwar auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Anforderungen
an eine Milderung der Strafe bei Trunkenheit wurden jedoch erhöht. Insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten scheidet eine Strafmilderung danach häufig aus, weil der
Täter schon vorher unter Alkohol aggressiv auffällig geworden ist. Gleiches gilt, wenn in Situationen getrunken wird, in denen eine erhöhte Gefahr gewalttätiger
Entgleisung besteht. Beispiele hierfür sind das Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder im Rahmen eines schwerwiegenden Streits. Auch wer noch nüchtern beschließt,
anderen Gewalt anzutun, kann bei späterer Trunkenheit nicht mit einer Strafmilderung rechnen. Dem Gericht bleibt bei alledem ein Spielraum für die Entscheidung, ob es die
Strafe bei Trunkenheit mildert oder nicht. Wenn es um die Verhängung lebenslanger oder besonders hoher zeitiger Freiheitsstrafe an der Grenze zur Höchststrafe geht, sind
an die Versagung einer Milderung höhere Anforderungen zu stellen. Bei alkoholabhängigen Straftätern gelten Sonderregeln; auch ihnen ist jedoch nicht stets eine
Strafmilderung zu gewähren, wenn sie in betrunkenem Zustand Straftaten begehen. Was für Alkohol wegen seiner bekanntermaßen enthemmenden Wirkung gilt, kann nicht
ohne weiteres auf andere Rauschmittel übertragen werden.
Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04 Karlsruhe, den 17. August 2004