BGH: Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

Am 13. August 2004 brach in der Stadt Goldberg (Landkreis Parchim, Mecklenburg-Vorpommern) bei Sanierungsarbeiten der mehrgeschossige Flügel einer Schule zusammen. Dabei
kamen fünf auf dem Bau tätige Arbeiter zu Tode; fünf weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Grund für den Einsturz war, dass bei dem Abbruch einer tragenden
Wand im Erdgeschoss des Gebäudes die Abstützung unzureichend war. Das Landgericht Schwerin hat wegen dieses Unglücks den verantwortlichen Bauunternehmer wegen
vorsätzlicher Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat es zwei
Mitangeklagte, die im Rahmen eines Subunternehmervertrages mit dem Abbruch der Wand befasst waren, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Dieses Urteil hatten der verurteilte Bauunternehmer und, soweit es die Freisprüche betrifft, einer der Nebenkläger, der Vater eines bei dem Bauunglück ums Leben gekommenen
Bauarbeiters, mit ihren Revisionen angefochten. Der Senat hat die Revisionen verworfen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts trug der Bauunternehmer die
Hauptverantwortung für die Bausicherheit; dabei ließ er es auch noch am Unglückstag zu, dass die Abbrucharbeiten fortgeführt wurden, obwohl er wusste, dass nur ein
Drittel der vom Statiker vorgesehenen Stützen im Bereich der Abbruchwand aufgestellt waren, und obwohl er hätte erkennen können, dass der Unterzug nicht die erforderliche
Tragkraft aufwies. Dass die Stützenabstände erheblich von den Vorgaben des Statikers abwichen, wussten zwar auch die beiden freigesprochenen Angeklagten. Gleichwohl blieben
auch die Revisionen des Nebenklägers gegen die Freisprüche im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar trugen diese Angeklagten ungeachtet dessen, dass die Abstützung nach dem
Leistungsverzeichnis nicht zu ihren Aufgaben zählte, neben dem in erster Linie verantwortlichen Bauunternehmer eine Mitverantwortung für die Standsicherheit des Gebäudes.
Diese (sekundäre) Pflicht war aber begrenzt und verpflichtete diese Angeklagten jedenfalls nicht, sich vor der Fortsetzung der Abbrucharbeiten der Hinzuziehung des Statikers
zu versichern; denn die Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes wegen der vergrößerten Stützenabstände war für diese Angeklagten auch unter Berücksichtigung
ihrer Erfahrung mit Abbrucharbeiten nicht offensichtlich, zumal auch der Bauleiter und der Sicherheitskoordinator die Sicherungsmaßnahmen unbeanstandet gelassen
hatten.

Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08

LG Schwerin ? 111 Js 21 960/04 32 KLs 33/05

Karlsruhe, den 13. November 2008