Soweit der Angeklagte im ersten Rechtszug zudem wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 19 Fällen verurteilt worden war, hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Dem Angeklagten war in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, Umsatzsteuer auf die Gagen ausländischer Gesangssolisten – es handelte sich u.a. um die „drei Tenöre“ – nicht angemeldet zu haben. Das Landgericht hatte im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, daß die Solisten keine (umsatzsteuerbefreiten) „kulturellen Einrichtungen“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG seien. Zur Klärung der Frage, ob diese Auslegung mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe, hatte der 5. Strafsenat diese Rechtsfrage im Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt (vgl. Presseerklärung Nr. 27/2000). Dieser hat mit Urteil vom 3. April 2003 entschieden, daß auch ein Gesangssolist eine „Einrichtung“ im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sein könne.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Angeklagten nunmehr von dem noch verbliebenen Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung freigesprochen.
Beschluß vom 18. Juni 2003 – 5 StR 169/00