BGH: Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. muss neu bemessen werden

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in 123 Fällen und wegen Untreue (§ 266 StGB) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und
festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von 783.580 ?, den der Angeklagte insgesamt erlangt habe, nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz bzw. erweiterten Verfall
von Wertersatz (§ 73d StGB) erkannt werde, weil ein Anspruch der Verletzten entgegenstehe.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für welchen durch den Angeklagten
bzw. durch von diesem eingeschaltete Werber zahlende Spender geworben wurden. Diesen wurde erzählt, der BfK sei ein gemeinnütziges Kinderhilfswerk, das Waisenhäuser
unterstütze und Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt vermittle. Für einen monatlichen Beitrag von 30 ? könne eine solche Patenschaft, für einen
Betrag von 15 ? monatlich eine Teilpatenschaft übernommen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war demgegenüber lediglich ein minimaler Geldfluss an soziale
Projekte in Thailand feststellbar. Das von den geworbenen “Paten” erhaltene Geld sei ? soweit es nicht für Verwaltungsaufwendungen verbraucht wurde ? letztlich auf einem
Konto des BfK belassen worden. Der Angeklagte habe gehandelt, um dem BfK durch die Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und sodann mit dem
eingenommenen Geld nach eigenem Gutdünken zu verfahren. In 123 Fällen, in denen “Paten”  aufgrund der unzutreffenden Angaben im Tatzeitraum (Anfang des Jahres 2005 bis
zum Jahr 2009) Beträge in einer Höhe von insgesamt 148.590 ? einzahlten, hat das Landgericht einen Betrug zum Nachteil der Spender angenommen. 

Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte im Oktober 2008 eine von ihm im Februar 2008 für 175.000 ? ersteigerte Immobilie für 230.000 ? an den BfK
veräußerte, wobei er sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an einem Appartement im Dachgeschoss und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen einräumen
ließ. Dies hat das Landgericht als Untreue in einem besonders schweren Fall gewertet. 

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufgehoben, da die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern war. Die weitergehende Revision
des Angeklagten, der mit Verfahrensrügen und der Sachrüge eine Aufhebung des Urteils insgesamt anstrebte, wurde als unbegründet verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten
wegen Betruges und Untreue ist damit rechtskräftig, die Höhe der zu verhängenden Strafe wird eine andere Strafkammer beim Landgericht Augsburg neu zu bestimmen haben.

Pressemitteilung zum Beschluss vom 7. September 2011 ? 1 StR 343/11 
Landgericht Augsburg ? Urteil vom 12. Januar 2011 ? 10 KLs 507 Js 104806/09