Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen
dreifachen Mordes in Tateinheit mit tateinheitlich begangener dreifacher
gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer
Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der zur Tatzeit 19 Jahre alte
Angeklagte am 19. Juni 2004 zwischen 3.30 Uhr und 4.00 mit seinem Pkw über
die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn gefahren.
Dort setzte er zunächst auf der Standspur mit ausgeschalteten Scheinwerfern
die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug auf mindestens 117 km/h,
obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein
Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug zu
diesem Zeitpunkt bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das
entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit dem Pkw von der Standspur
auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen
Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf,
dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere
Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst,
dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mit einem
unbeleuchteten entgegenkommenden Fahrzeug rechneten, so dass der Führer des
Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden. Als eine
Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden
Fahrspur objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der
Angeklagte – jedenfalls nicht ausschließbar – seine Selbstmordabsicht auf,
schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des
entgegenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Zugunsten des
Angeklagten konnte zudem ein Bremsvorgang nicht ausgeschlossen werden. Dem
entgegenkommenden Fahrzeug gelang es jedoch nicht mehr auszuweichen; die
Fahrzeuge stießen zusammen. Die Ehefrau des Führers des entgegenkommenden
Fahrzeugs, seine vierjährige Tochter und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs
erlitten tödliche Verletzungen. Der Fahrer des Fahrzeugs und zwei seiner
Töchter wurden schwer verletzt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten und die zu dessen
Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Urteil
ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05
Landgericht Regensburg – KLs 131 Js 93487/04 jug.
Karlsruhe, den 16. März 2006