BGH: Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Strassenfest

Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er bei einer tätlichen
Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am
Unterkiefer erlitten hat.

Nach den Feststellungen der Instanzgerichte stießen die Parteien im
Gedränge des Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger
machte sodann beim Weitergehen abfällige Bemerkungen gegenüber dem
Beklagten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in
deren Verlauf der Kläger den Beklagten am Hals würgte und – nachdem
dieser ihn weggeschubst hatte – mit geballten Fäusten auf ihn
zulief. Um den Angriff abzuwehren, schlug der Beklagte den Kläger drei
Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der
Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannte, schlug er nochmals
auf den am Boden liegenden Kläger ein.

Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens
gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg, weil die
Instanzgerichte die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor dieser zu
Boden gegangen war, als durch Notwehr gerechtfertigt
angesehen haben (§ 227 BGB). Daher gehe es zu Lasten des für einen
Schadensersatzanspruch beweisbelasteten Klägers, dass nicht habe
festgestellt werden können, durch welche der von dem Beklagten geführten
Schläge die Verletzungen des Klägers verursacht worden
seien. Unabhängig davon müsse der Beklagte allerdings wegen der gegen
den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger geführten Schläge
ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 € zahlen.

Der u. a. für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die
Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat die Annahme
einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten sowie die
daraus folgende Verteilung der Beweislast gebilligt. Daher
war es nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die Klage im
Wesentlichen abgewiesen haben, weil nicht festgestellt werden
konnte, dass die Verletzungen des Klägers durch die nicht mehr durch
Notwehr gerechtfertigten Schläge des Beklagten verursacht
worden sind.

Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06

Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 – 2 O 141/04 ./.
Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) – Urteil vom 2. Juni
2006 – 14 U 234/04

Karlsruhe, den 30. Oktober 2007