Das Landgericht München I hat die jetzt 59-jährige Angeklagte M. G. wegen
Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
der Schuld der Angeklagten festgestellt. Nach den getroffenen Feststellungen
betreute diese als private Altenpflegerin seit August des Jahres 2000 in
München eine 89-jährige Frau. Sie nutzte dabei ihre Vertrauensposition aus
und brauchte große Teile des Barvermögens der älteren Dame auf. Im Oktober
2001 hatte diese die Angeklagte als Alleinerbin eingesetzt, die danach am
baldigen Eintritt des Erbfalls interessiert war. Insbesondere wollte sie
sich so auch das Eigentum an der Wohnung der von ihr Gepflegten
verschaffen. Um zu verhindern, dass von Seiten der Bekannten der später
Getöteten auf eine Änderung ihrer testamentarischen Begünstigung gedrängt
wurde, schottete sie diese fast völlig von Außenkontakten ab, bewirkte einen
Wechsel des Hausarztes und spiegelte der neu beauftragten Hausärztin des
Opfers wahrheitswidrig vor, diese leide an schweren Schmerzen. Die Ärztin
ließ sich von den medizinischen Kenntnissen der ausgebildeten
Krankenschwester leiten, vertraute ihr und verordnete wie gewünscht ohne
eigenständige Untersuchung Schmerzmittel sowie verschiedene zentral dämpfend
wirkende Medikamente. Diese verabreichte die Angeklagte dem Opfer, das
dadurch in einen Verwirrtheitszustand geriet. Schließlich erreichte sie bei
der Ärztin, dass diese extrem starke opiathaltige Schmerzmittel verschrieb,
die sie überdosiert zuführte. Die Angeklagte hoffte, dass die von ihr
betreute ältere Frau nach Gabe dieser Arzneien versterben würde. Dabei
nutzte sie bei der Medikamentengabe das ihr entgegengebrachte Vertrauen
ihres Opfers aus, weshalb das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke
bejaht hat. Da die Angeklagte überdies von dem Motiv geleitet war,
möglichst schnell den Erbfall herbeizuführen, ist das Landgericht auch von
der Erfüllung des Mordmerkmals der Habgier ausgegangen.
Entgegen der Erwartung der Angeklagten überlebte das Opfer zunächst die
medizinisch nicht indizierte und überdosierte Gabe der Medikamente knapp
drei Wochen. Nachdem auf Anregung einer Freundin des Opfers ein
Betreuungsverfahren für die-se eingeleitet war und eine Mitarbeiterin der
Betreuungsstelle erschien, fürchtete die Angeklagte die Entdeckung der von
ihr zu verantwortenden finanziellen Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf das
Vermögen des Opfers, den Widerruf ihrer Erbeinsetzung und die “Enttarnung”
ihres Handelns. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2001 tötete sie
deshalb das Opfer durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer “weichen
Bedeckung”. Unmittelbar zuvor hatte sie einen anderen Arzt um
„Sterbebegleitung„ für das Opfer gebeten. Dieser bescheinigte schließlich
einen natürlichen Tod und übersah zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des
Opfers.
Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein „weiches Ersticken„
festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen
worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines
Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen,
nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der
Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen,
wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe
über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.
Beschluss vom 8. September 2005 – 1 StR 323/05
LG München I – 1 Ks 128 Js 11 976/03
Karlsruhe, den 19. September 2005