BGH: Revision des Amokläufers von Pforzheim verworfen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des 25jährigen
Angeklag-ten Stefan A. als offensichtlich unbegründet verworfen, der von
einer Schwurge-richtskammer des Landgerichts Karlsruhe wegen Mordes,
versuchten Mordes, ver-suchten Totschlags in zwei Fällen und gefährlicher
Körperverletzung in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hatte am 16. September 2003 morgens in ritueller
Kampfkleidung nach Art asiatischer Kampfsportarten die im 6. Obergeschoß des
Versandhauses Bader in Pforzheim gelegenen Räumlichkeiten der
Marketingabteilung aufgesucht, um dort “Amok zu laufen” und dabei beliebige
Menschen zu töten. Nach dem Betre-ten des Großraumbüros schlug er mit einem
sog. Samuraischwert, das er zuvor ra-sierklingenartig hatte scharf schleifen
lassen, auf die völlig arglose, damals 27 Jahre alte Rita K. ein und
spaltete ihr den Schädel, so daß sie kurz darauf verstarb. An-schließend
wandte er sich drei weiteren Mitarbeiterinnen der Marketingabteilung im
damaligen Alter von 56, 34 und 20 Jahren zu und fügte ihnen mit
Schwerthieben schwerste Verletzungen zu. Diese Frauen konnten nur aufgrund
glücklicher Umstän-de, insbesondere durch schnelle maximale ärztliche
Versorgung gerettet werden. Sie werden bis an ihr Lebensende körperlich wie
seelisch gezeichnet bleiben. Der Ange-klagte war nach seiner Tat in der
Herrentoilette des Versandhauses von der Polizei festgenommen worden, wo er
sich an beiden Unterarmen in suizidaler Absicht Schnittverletzungen
beigebracht hatte. Diese waren jedoch nicht lebensgefährlich. Die beiden
festnehmenden Polizeibeamten, die damals trotz zunächst unklarer Lage nicht
das Eintreffen von Spezialkräften abwarteten, haben durch ihr Handeln die
überlebenswichtige schnelle rettungsdienstliche Versorgung der Opfer und die
sofor-tige Verbringung der Schwerstverletzten in Kliniken ermöglicht.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht war der Angeklagte auf der
Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen für uneingeschränkt
schuldfähig erachtet worden. Eine psychiatrisch relevante Erkrankung oder
Persönlichkeitsstörung war nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte
allerdings zuvor regelmäßig an Wochenen-den Videofilme angesehen, die sich
durch große Blutrünstigkeit auszeichneten. Er selbst hatte angegeben, er
habe „Haß auf die Welt und die Menschen, die alle schlecht„ seien, verspürt.
Dies habe er „symbolisch„ seinen Opfern „aufgebürdet„ und sie „bestrafen„
wollen. Zeugen gegenüber hatte er bereits früher davon gespro-chen, er wolle
noch vor seinem dreißigsten Lebensjahr „Amok laufen„ und Selbst-mord
begehen. Die Strafkammer hat zu den Beweggründen für die Tat ausgeführt,
vieles spreche dafür, daß der Angeklagte tatsächlich aus „Haß gegen andere”
ge-handelt habe. Dieser sei möglicherweise aktuell ausgelöst worden durch
die Sicher-stellung seines Führerscheins bei einer Polizeikontrolle nach
einer Trunkenheitsfahrt am Tage vor der Tat. Er habe einen “großen, blutigen
Abgang von der von ihm ver-achteten Welt inszenieren” wollen.

Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten ist das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe rechtskräftig.

Beschluß vom 26. Januar 2005 – 1 StR 523/04

LG Karlsruhe – 1 Ks 80 Js 12 395/03

Karlsruhe, den 11. März 2005