Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht nicht die – für die Dauer der Strafvollstreckung über 15 Jahre hinaus erhebliche – besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat im Rahmen der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit nicht gebührend berücksichtigt, daß der Angeklagte wegen zweier schwerwiegender Sexualdelikte erheblich vorbestraft war und die Tat kurz nach seiner letzten Haftentlassung und unter laufender Bewährung begangen hat. Zudem hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, daß er auf offener Straße eine zufällig vorbeikommende junge Frau überfallartig ergriffen und damit in besonders verwerflicher Weise gehandelt hat. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil daher insoweit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Urteil vom 1. Juli 2004 – 3 StR 494/03
Die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom selben Tag als offensichtlich unbegründet verworfen.
Karlsruhe, den 1. Juli 2004