Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2005 wegen
sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte war bereits am 8. August 2002 wegen dieser Tat (begangen im
März 2002) in gleicher Weise verurteilt worden. Die dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.
Februar 2003 verworfen. Auf die vom Angeklagten eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen
mit Beschluss vom 16. Februar 2005 wegen eines Verstoßes der
landgerichtlichen Geschäftsverteilung gegen das Recht auf den gesetzlichen
Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Köln zurückverwiesen, so dass dieses erneut mit der Sache
befasst wurde.
Gegen die jetzige Verurteilung hat der Angeklagte wiederum Revision
eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, seine Revision mit der
Maßgabe zu verwerfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um
sechs Monate herabgesetzt wird. Der 2. Strafsenat ist diesem Antrag nicht
gefolgt, sondern hat die Revision insgesamt verworfen. Er ist – anders als
der Generalbundesanwalt – der Ansicht, dass die bloße erfolgreiche
Durchführung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, die zur Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers führt, für sich
genommen nicht schon eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
begründet. Ob vorliegend im Hinblick auf die – mit rund zwei Jahren – sehr
lange Bearbeitungszeit beim Bundesverfassungsgericht eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu bejahen ist, hat der Senat
offen gelassen, da die verhängte Strafe selbst in diesem Fall jedenfalls im
Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist.
Urteil vom 8. März 2006 – 2 StR 565/05
Landgericht Köln (102 – 15/05)
Karlsruhe, den 8. März 2006