Der 5.(Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die unter anderem die ungenügende Auseinandersetzung mit einem möglichen Tatmotiv – einem etwaigen Liebesverhältnis zwischen der Staatsanwältin und einem der Bankräuber – gerügt hatte, verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Urteil vom 12. Februar 2003 – 5 StR 425/02