BGH: Parole “Ruhm und Ehre der Waffen-SS” als solche nicht strafbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter
Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS„ kein
Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen
nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser
Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift
könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation
zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof
verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der
Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue„) noch mit der der Hitlerjugend
(„Blut und Ehre„) gegeben. Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von
NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der
Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese
Strafvorschrift.

Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich
beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum
Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der
Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht
Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom
Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte
Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Da besondere Umstände,
unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht
gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.

Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05

LG Karlsruhe – 6 KLs 57 Js 30569/01

Karlsruhe, den 28. Juli 2005

Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:

§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in
einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder

2. …

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen

(1) Wer …

1. – 3. …

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,

Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,

…

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische

Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.