Auf Vorlage eines dieser Oberlandesgerichte – des Kammergerichts in Berlin – hat der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß das Kennzeichen keinen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben muß. Zur Begründung hat er auf den Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und vor allem darauf abgestellt, daß § 86 a StGB eine Wiederbelebung von verfassungswidrigen Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele, auf die Kennzeichen als Symbole hinweisen, unabhängig vom Bekanntheitsgrad der Kennzeichen und der Organisationen verhindern will.
Beschluß vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01
Karlsruhe, den 19. August 2002